Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Kein Geld zum Prozessieren? Kein Geld für den Anwalt? Hier hilft die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe weiter. Sie kommt insbesondere für diejenigen in Betracht, die glauben, sich aus finanziellen Gründen nicht auf einen Rechtsstreit einlassen zu können.

Über die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe entscheidet das Gericht nach vorheriger Prüfung der Erfolgsaussichten Ihres Rechtsbegehrens und nach Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. In manchen Verfahren kann Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten gewährt werden. So ist dem Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses rechtfertigen.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe setzt keine Armut voraus.

Aus diesem Grund ist die frühere Bezeichnung Armenrecht abgeschafft und durch den Begriff Prozesskostenhilfe ersetzt worden. Seit Inkrafttreten des FamFG bezeichnet man die "Prozesskostenhilfe" im familienrechtlichen Bereich als "Verfahrenskostenhilfe".

Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellenden sind auch Belastungen, wie Unterhaltspflichten und sonstige laufende Zahlungsverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dadurch kann auch derjenige, der sich ansonsten guter Einkünfte erfreut, schnell in den Genuss der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kommen. Beim Ausfüllen des entsprechenden Antragsformulars sind Ihnen unsere Mitarbeiterinnen gerne behilflich.

Ein weiterer und wesentlicher Vorteil der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe besteht darin, dass Ihnen auf Ihren Antrag ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet werden kann. Dadurch können Sie sich qualifizierten Rechtsbeistand leisten.

Über weitere Einzelheiten der Prozesskostenhilfe / Vefahrenskostenhilfe wird Ihr Anwalt Sie gerne informieren.



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